Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb einer Immobilie anfällt. Grundlage hierfür ist das Grunderwerbsteuergesetz. Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, die diese an die Kommunen weiterreichen können.
Die Steuer ist unabhängig davon, ob das Grundstück einzeln gekauft wird oder gemeinsam mit der darauf stehenden Immobilie. Sie wird einmalig beim Kauf erhoben. Der Grunderwerbsteuersatz orientiert sich prozentual an der Höhe des Kaufpreises. Seit dem 1. September 2006 dürfen die einzelnen Bundesländer selbst über die Höhe entscheiden.
Hier nun ein paar legale Tricks, wie Sie bei der Grunderwerbsteuer sparen können:
1. Neubauvorhaben - Bitte den Hauskauf und den Grundstückskauf vertraglich voneinander trennen!
Die Steuer fällt nur für das Grundstück und nicht für Haus und Grundstück an. Voraussetzung hierfür ist dass beide Verträge sowohl rechtlich als auch zeitlich voneinander getrennt sind. Für beide Verträge sollte eine Fristt von mindestens einem halben Jahr eingehalten werden.
2. Bestandsimmobilien - Bitte die Bestandteile gesondert ausweisen.
Die Grundsteuer muss nur für unbewegliche und untrennbar mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile gezahlt werden. Viele mobile Bestandteile, wie z.B. Einbauküchen und Gartenhäuser, die ohne Weiteres ausgebaut werden können, müssen nicht zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Notar diese Bestandteile im Kaufvertrag gesondert ausweisen soll, um hierfür keine Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen. Die ausgewiesenen Extras sollten nicht mehr als 15 Prozent vom Kaufpreis abweichen.
Sollten Sie jedoch eine Immobilienfinanzierung benötigen, kann es auch passieren, dass die von der finanzierenden Bank ermittelte Beleihungsgrenze überschritten wird. Aufgrund des geringeren Wertes, können mitunter auch die Finanzierungskosten steigen.
3. Bei Eigentumswohnungen bitte immer die Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag mit aufführen
Beim Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung müssen Sie als Käufer auch den Anteil an der bereits gebildeten Instandhaltungsrücklage übernehmen, die die Eigentümergemeinschaft des Gesamtobjekts einbehält. Dieser besondere Posten unterliegt ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer und sollte daher im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sein.
4. Selbstständige und Freiberufler dürfen die Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen
Selbständige und Freiberufler können die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass mit der erworbenen Immobilie steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Wer also die Immobilie selbst für sein Unternehmen oder als Freiberufler nutzt, kann die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Bei vermieten Immobilien hingeben kann man die Grunderwerbsteuer als Werbungskosten absetzen. Wenn Sie die Immobilie ausschließlich privat für sich selbst nutzen, entfallen leider die Steuervorteile.
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5. Bei Erbschaft, Schenkung oder Verkauf innerhalb der Familie - in der Regel keine Grunderwerbsteuer
Bei einem Verkauf unter Verwandten ersten Grades (zwischen Eltern, Großeltern, Kindern und Enkeln) fällt keine Grunderwerbsteuer an. Einzige Ausnahme - bei einem Verkauf unter Geschwistern wird dennoch die Grunderwerbsteuer berechnet.
Im Erbfall oder bei einer Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an. In diesem Fall kommt dann aber die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer zum Tragen. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Verwandschaftsgrad und der Freibeträge ab.
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